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BayRDG

Art 23 Durchführung von Genehmigungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/23#abs-1 (1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/23#abs-2 (2) Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

Art 22 Art 24