Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRDG

Art 22 Gegenstand der Genehmigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/22#abs-1 (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt. Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/22#abs-2 (2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Notfallrettung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/22#abs-3 (3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.

Art 21 Art 23