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# Art 22 BayRDG (Bayern) — Gegenstand der Genehmigung

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt. Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.

(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Notfallrettung.

(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/22

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