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BayRDG

Art 10 Rettungsdienstausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/10#abs-1 (1) Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

1. die oberste Rettungsdienstbehörde,

2. der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),

3. die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie

4. Vertreter

a) der Sozialversicherungsträger,

b) der ZRF,

c) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

d) der Durchführenden des Rettungsdienstes,

e) der Betreiber der ILS und

f) der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/10#abs-2 (2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/10#abs-3 (3) Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.

Art 9 Art 11