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# Art 10 BayRDG (Bayern) — Rettungsdienstausschuss

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

1. die oberste Rettungsdienstbehörde,

2. der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),

3. die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie

4. Vertreter

a) der Sozialversicherungsträger,

b) der ZRF,

c) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

d) der Durchführenden des Rettungsdienstes,

e) der Betreiber der ILS und

f) der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

(3) Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/10

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