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BayPrG

Art 5 Verantwortlicher Redakteur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/5#abs-1 (1) Bei jeder Zeitung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/5#abs-2 (2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/5#abs-3 (3) Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/5#abs-4 (4) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

Art 4 Art 6