Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt 17 Umfang der Beschlagnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/17#abs-1 (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/17#abs-2 (2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann auf das zu seiner Herstellung verwandte Material wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees erstreckt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/17#abs-3 (3) Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.