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BayPrG

Art 1 Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-1 (1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-2 (2) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-3 (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig.

Art 2