Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt 1 Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-1 (1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-2 (2) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/1#abs-3 (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig.