Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität

BayPolKrZusVWAbk

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art 4