Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität
BayPolKrZusVWAbkArt 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/4#abs-1 (1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die aus Handlungen oder Unterlassungen von Bediensteten des einen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Verwaltungsabkommen erwachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/4#abs-2 (2) Dies gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.