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Art 5 BayPolKrZusVWAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.