Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

BayPistenKennzV

§ 4 Hinweisschilder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/4#abs-1 (1) Soll die Hauptabfahrt in ihrem Verlauf gekennzeichnet werden, so sind Schilder nach dem Muster 6 der Anlage 1 aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/4#abs-2 (2) Soll auf Einrichtungen, die Verletzten Erste Hilfe leisten, hingewiesen werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 7 der Anlage 1 aufzustellen. Für den Hinweis, daß an der angegebenen Stelle ein Rettungsdienst verständigt werden kann, ist ein Schild nach dem Muster 8 der Anlage 1 zu verwenden.

§ 3 § 5