Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen
BayPistenKennzV§ 3 Warnschilder
Stand: 25.08.2026
Soll vor besonders gefährlichen Stellen der Hauptabfahrt, die für den Ski- und Skibobfahrer schwer zu erkennen sind, gewarnt werden, so sind je nach der Art der Gefahr Schilder nach den Mustern 3 bis 5 der Anlage 1 aufzustellen.