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§ 2 BayPistenKennzV (Bayern) — Verbotsschilder

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soll eine Hauptabfahrt zeitweise gesperrt werden, so sind für die Dauer der Sperre neben oder unter den allgemeinen Kennzeichen (§ 1 Abs. 2) Schilder oder ausgespannte Fahnen nach dem Muster 2 der Anlage 1 aufzustellen. Wird unterhalb der Schilder die Zeit der Sperre angegeben, können sie vorzeitig aufgestellt werden.

(2) Soll das Abfahren beschränkt werden, zum Beispiel wegen einer Veranstaltung, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Auf einem Zusatz unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage 1 ist die Art der Beschränkung anzugeben.

(3) Ski- und Skibobfahrer haben die Verbotszeichen zu beachten.