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# Art 1 BayPfleG (Bayern) — Vereinigung der Pflegenden in Bayern

Bayerisches Pflegendengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können Angehörige der Pflegeberufe werden, die in Bayern den pflegerischen Beruf ausüben oder, ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben. Angehörige der Pflegeberufe sind

1. Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes haben (Pflegefachpersonen),

2. Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayPfleG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/1

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