Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten
BayPflGerDV§ 3 Befugnisse der Kontrollstellen
Stand: 25.08.2026
Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.