Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
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Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.