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§ 3 BayPflGerDV (Bayern) — Befugnisse der Kontrollstellen

Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,

3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.