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# Art 5 BayPetG (Bayern) — Zuständigkeit

Bayerisches Petitionsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Petitionen behandelt der Ausschuß des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar fällt. In den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden.

(2) Die Vollversammlung behandelt Petitionen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses verlangen. Über Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen.

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Zitiervorschlag: Art 5 BayPetG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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