Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt. 8 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung
Stand: 25.08.2026
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 8 BayPVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.06.2025 – 7 AZR 138/24Freigestelltes Personalratsmitglied - Wechselschichtzulage - Zusatzurlaub
- VGH Bayern, 15.11.2022 – 17 P 22.21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.