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BayPVG

Art 26 Beginn und Dauer der regelmäßigen Amtszeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/26#abs-1 (1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/26#abs-2 (2) Die Amtszeit des Personalrats endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Abs. 3 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/26#abs-3 (3) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/26#abs-4 (4) Für die während der regelmäßigen Amtszeit gewählten Personalräte endet die Amtszeit am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Art. 27 Abs. 5 bleibt unberührt.

Art 25 Art 27