Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege
BayOeffentlWegeVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 54 Abs. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: