Auf Grund des Art. 54 Abs. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 54 Abs. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: