Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 5 Grundkapital

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/5#abs-1 (1) Für die Anstalten wird Grundkapital durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Anstalt gebildet. Der Träger des Grundkapitals wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Die Höhe des Grundkapitals wird in der Satzung der Anstalt geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/5#abs-2 (2) Grundkapital kann ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, übertragen werden.

Art 4 Art 6