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Art 5 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Grundkapital

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anstalten wird Grundkapital durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Anstalt gebildet. Der Träger des Grundkapitals wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Die Höhe des Grundkapitals wird in der Satzung der Anstalt geregelt.

(2) Grundkapital kann ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, übertragen werden.