Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 19 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/19#abs-1 (1) Die Bayerische Beamtenkrankenkasse betreibt die Krankenversicherung einschließlich der Beihilfeversicherung sowie weiterer Versicherungsarten, die zugleich mit der Krankenversicherung betrieben werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/19#abs-2 (2) Die Geschäfte der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs. Die Bayerische Beamtenkrankenkasse kann sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen.

Art 18 Art 20