Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 22 Verschmelzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bayerische Landeshagelversicherungsanstalt und Bayerische Landesfeuerwehrunterstützungskasse als Anstalten des öffentlichen Rechts werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit anderen Unternehmen ohne Abwicklung verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens sowie der Rechte und Verbindlichkeiten der Anstalt, auch aus allen Versicherungsverträgen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes oder mehrere andere Unternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme).

Art 21 Art 23