Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 16 Angestellte, Arbeiter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Angestellte und Arbeiter der Anstalten stehen hinsichtlich ihrer Bezüge und sonstigen Arbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern der bayerischen Staatsverwaltung gleich, soweit nicht aus personalwirtschaftlichen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde etwas anderes mit den Arbeitnehmern vereinbart wird.

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