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Art 16 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Angestellte, Arbeiter

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Angestellte und Arbeiter der Anstalten stehen hinsichtlich ihrer Bezüge und sonstigen Arbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern der bayerischen Staatsverwaltung gleich, soweit nicht aus personalwirtschaftlichen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde etwas anderes mit den Arbeitnehmern vereinbart wird.