Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978

BayNdsArchVersStV

Art 7 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/7#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/7#abs-2 (2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/7#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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