Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978
BayNdsArchVersStV§ 6 Sonderbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.