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BayNatSchG

Art 5b Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,

2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,

3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,

4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und

5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

Art 5a Art 5c