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Art 5b BayNatSchG (Bayern) — Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Bayerisches Naturschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,

2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,

3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,

4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und

5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.