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BayNatSchG

Art 47 Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/47#abs-1 (1) Es besteht eine Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/47#abs-2 (2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen

1. die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,

2. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,

3. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,

4. anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/47#abs-3 (3) Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

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