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# Art 47 BayNatSchG (Bayern) — Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

Bayerisches Naturschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es besteht eine Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen

1. die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,

2. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,

3. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,

4. anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.

(3) Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

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Zitiervorschlag: Art 47 BayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/47

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