Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 35 Durchgänge
Stand: 01.04.2026
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 35 BayNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 29.09.2023 – RN 4 K 22.1597Zitiert von 1
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