Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 33 Zulässigkeit von Sperren
Stand: 25.08.2026
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 33 BayNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 24.04.2024 – M 19 K 22.5676
- VG Bayreuth, 13.07.2023 – B 4 K 21.888
- BVerwG, 22.08.2014 – 4 B 6.14Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Verpflichtung zur Öffnung von Skipisten für Tourengeher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 21.06.2023 – AN 3 S 23.1013
- VG Würzburg, 10.11.2022 – W 5 K 21.1118Zitiert von 2
- VG Würzburg, 10.11.2022 – W 5 K 20.1113Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
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