Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds
BayNatSchFS§ 2 Stiftungszweck
Stand: 25.08.2026
Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere die in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG beschriebenen Aufgaben.