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§ 2 BayNatSchFS (Bayern) — Stiftungszweck

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere die in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG beschriebenen Aufgaben.