Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds
BayNatSchFS§ 13 Vermögensanfall
Stand: 25.08.2026
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.