Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.
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Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.