nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 BayNatSchFS (Bayern) — Vermögensanfall

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.