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# § 12 BayNatSchFS (Bayern) — Haushalts- und Rechnungswesen

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Er ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung ist durch eine der in Art. 16 Abs. 3 und 4 BayStG genannten Einrichtungen zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 12 BayNatSchFS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/12

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