Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Salzachmündung“

BayNatSalzachV

§ 3 Schutzzweck

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,

1. einen Teilbereich des im Sinn der „Ramsar-Konvention“ international bedeutsamen Feuchtgebiets „Unterer Inn zwischen Haiming und Neuhaus“ als Lebensstätte für durchziehende, überwinternde und brütende Sumpf- und Wasservögel zu schützen,

2. diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten.

§ 2 § 4