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§ 3 BayNatSalzachV (Bayern) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Salzachmündung“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,

1. einen Teilbereich des im Sinn der „Ramsar-Konvention“ international bedeutsamen Feuchtgebiets „Unterer Inn zwischen Haiming und Neuhaus“ als Lebensstätte für durchziehende, überwinternde und brütende Sumpf- und Wasservögel zu schützen,

2. diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten.