Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998]

BayNatOberpfWV

§ 1 Schutzgegenstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatOberpfWV/1#abs-1 (1) Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald im Landkreis Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 81 700 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatOberpfWV/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberpfälzer Wald“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatOberpfWV/1#abs-3 (3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.V.“ mit Sitz in Schwandorf.

§ 2