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§ 1 BayNatOberpfWV (Bayern) — Schutzgegenstand

Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald im Landkreis Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 81 700 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberpfälzer Wald“.

(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.V.“ mit Sitz in Schwandorf.