Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
BayNatLandAkV§ 4 Präsidium
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-1 (1) Mitglieder des Präsidiums sind:
1. der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsminister),
2. ein von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagener Vertreter,
3. zwei Vertreter der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
4. drei Persönlichkeiten der Wissenschaft, die im Aufgabenbereich der Akademie tätig sind,
5. ein Vertreter eines überregional tätigen Verbands der Land- und Forstwirtschaft,
6. eine Persönlichkeit, die in der Publizistik oder in praktischer Tätigkeit besondere Erfahrungen im Aufgabenbereich der Akademie erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so ist gemäß Satz 1 ein neues Mitglied zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-3 (3) Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied ein Vertreter bestellt. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-4 (4) Den Vorsitz im Präsidium führt der Staatsminister. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-5 (5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-6 (6) Der Direktor und ein Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4#abs-7 (7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.