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# § 4 BayNatLandAkV (Bayern) — Präsidium

Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder des Präsidiums sind:

1. der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsminister),

2. ein von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagener Vertreter,

3. zwei Vertreter der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

4. drei Persönlichkeiten der Wissenschaft, die im Aufgabenbereich der Akademie tätig sind,

5. ein Vertreter eines überregional tätigen Verbands der Land- und Forstwirtschaft,

6. eine Persönlichkeit, die in der Publizistik oder in praktischer Tätigkeit besondere Erfahrungen im Aufgabenbereich der Akademie erworben hat.

(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so ist gemäß Satz 1 ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied ein Vertreter bestellt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Den Vorsitz im Präsidium führt der Staatsminister. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Direktor und ein Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 4 BayNatLandAkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/4

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