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§ 8 BayNatBeiVO (Bayern) — Geschäftsführung

Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.