Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Naturschutzbeiräte
BayNatBeiVO§ 3 Ausscheiden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/3#abs-1 (1) Will ein Beiratsmitglied aus dem Beirat ausscheiden, so genügt hierfür eine schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/3#abs-2 (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die für die Berufung zuständige Naturschutzbehörde nach Anhörung des bei ihr gebildeten Beirats die Berufung eines Beiratsmitglieds rückgängig machen. Dem betroffenen Beiratsmitglied ist diese Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/3#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied aus, rückt seine Vertreterin bzw. sein Vertreter nach.