Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Naturschutzbeiräte
BayNatBeiVO§ 2 Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/2#abs-1 (1) Die Naturschutzbehörde, für die der Beirat gebildet wird, beruft die Beiratsmitglieder und jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/2#abs-2 (2) Die Beiratsmitglieder und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden persönlich berufen und auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/2#abs-3 (3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Berufung gegenüber den Mitgliedern und Vertreterinnen bzw. Vertretern des Beirats gilt der Beirat als konstituiert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/2#abs-4 (4) Im Vertretungsfall gelten für die Vertreterinnen und Vertreter die Vorschriften dieser Verordnung über die Beiratsmitglieder entsprechend.